Allgemeine Geschäftsbedingungen über
Lieferungen und Leistungen

Version: 02.03.2023

§ 1 Allgemeines / Geltungsbereich
(1) Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge mit der CONRIOR GmbH („CONRIOR“), die Lieferungen und Leistungen der CONRIOR an den Kunden zum Gegenstand haben. Diese Geschäftsbedingungen haben in ihrer bei Abgabe der Erklärung des Kunden unter https://www.conrior.de/basics/unsere-docs-1/ abrufbaren Fassung auch für alle zukünftigen Verträge über Lieferungen und Leistungen der CONRIOR an den Kunden Gültigkeit, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

(2) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

(3) Sämtliche Kostenvoranschläge und Leistungen der CONRIOR richten sich ausschließlich an als Unternehmen handelnde Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen.
§ 2 Vertragsabschluss
(1) Die Kostenvoranschläge der CONRIOR sind unverbindlich und freibleibend, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

(2) Die Beschaffenheit der Lieferungen und Leistungen ergibt sich aus der jeweiligen im Kostenvoranschlag bzw. der Auftragsbestätigung aufgeführten Beschaffenheit. Produktbeschreibungen, Darstellungen, Testprogramme usw. sind Leistungsbeschreibungen, jedoch keine Garantien.

(3) Vertragsabschlüsse werden durch beiderseits unterzeichneten Vertrag oder die vorbehaltlose Annahme des Kostenvoranschlages der CONRIOR durch den Kunden innerhalb der im Kostenvoranschlag genannten Frist und im Übrigen erst durch Auftragsbestätigung der CONRIOR verbindlich, wobei der Vertragsschluss schriftlich (auch auf elektronischem Wege per E-Mail) zu erfolgen hat.

§ 3 Eigentumsvorbehalt
(1) Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen der CONRIOR gegen den Kunden aus der zwischen den Parteien bestehenden Lieferbeziehung (einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese Lieferbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis).

(2) Die von CONRIOR an den Kunden gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum der CONRIOR. Die Ware sowie die nach diesen Bestimmungen zum Eigentumsvorbehalt an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend Vorbehaltsware genannt. Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für die CONRIOR.

(3) Bei Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch CONRIOR erlischt das Recht des Kunden zur weiteren Nutzung der Vorbehaltsware. Eine etwaige Rücknahme der Vorbehaltsware durch die CONRIOR erfolgt immer nur sicherheitshalber. In keinem Fall liegt darin ein Rücktritt vom Vertrag, auch wenn Teilzahlungen gestattet wurden. Auch ist die CONRIOR dann berechtigt, die Vorbehaltsware freihändig zu veräußern oder versteigern zu lassen. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz, insbesondere entgangenen Gewinn, bleiben vorbehalten.

(4) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch CONRIOR im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Sicherungsübereignungen, sicherungshalber erfolgende Übertragungen von Nutzungsrechten und Verpfändungen sind unzulässig.

(5) Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber –bei Miteigentum der CONRIOR an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil –an die CONRIOR ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Die CONRIOR ermächtigt den Kunden widerruflich, die an die CONRIOR abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Die CONRIOR darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.

(6) Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Kunde sie unverzüglich auf das Eigentum der CONRIOR hinweisen und die CONRIOR hierüber informieren, um ihr die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, der CONRIOR die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde gegenüber der CONRIOR.

(7) Die CONRIOR verpflichtet sich, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen auf Verlangen nach ihrer Wahl freizugeben, soweit deren Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als fünfzig Prozent (50%) übersteigt.
§ 4 Vertragsdurchführung, Lieferung, Gefahrübergang
(1) Alle Leistungen der CONRIOR erfolgen –vorbehaltlich der Regelungen unter §5 dieser Geschäftsbedingungen – ausschließlich gemäß den Inhalten der Auftragsbestätigung bzw. dem Kostenvoranschlag der CONRIOR bzw. einer gegebenenfalls gesondert geschlossenen schriftlichen Vereinbarung sowie diesen Geschäftsbedingungen. Bei Widersprüchen zwischen den Inhalten dieser Vertragsgrundlagen gelten vorrangig die Inhalte der CONRIOR GmbH Allgemeine Geschäftsbedingungen über Lieferungen und Leistungen an Kunden Stand: 02.03.2023, Auftragsbestätigung bzw. des Kostenvoranschlags von CONRIOR bzw. einer gegebenenfalls gesondert geschlossenen schriftlichen Vereinbarung und sodann die Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen.

(2) CONRIOR ist berechtigt, den Liefergegenstand und ihre Leistungen im Rahmen des dem Kunden Zumutbaren zu ändern, insbesondere sofern dadurch der Verwendungsbereich und die zugesagte Funktionalität nicht beeinträchtigt werden.

(3) Es ist der CONRIOR gestattet, für Leistungen nach diesem Vertrag insgesamt oder zum Teil geeignete Dritte (Subunternehmer) einzusetzen.

(4) Alle Liefer- und Leistungstermine gelten unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.

(5) Mangels ausdrücklicher anderweitiger Vereinbarung sind ggf. im Kostenvoranschlag bzw. in der Auftragsbestätigung enthaltene Lieferfristen und -termine voraussichtliche und daher unverbindliche Einschätzungen der CONRIOR; sie stellen insbesondere auch keine Fixtermine dar. Soweit zur Durchführung der Lieferung Vorbereitungshandlungen oder Mitwirkungsleistungen des Kunden erforderlich sind, beginnt die Lieferfrist erst mit Abschluss dieser Handlungen. Im Übrigen beginnt die Lieferfrist mit Versand der Auftragsbestätigung durch CONRIOR.

(6) Verzögert sich die Lieferung der Ware aufgrund von Umständen, die CONRIOR nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit der Meldung der Versand- bzw. Lieferbereitschaft auf den Kunden über.

§ 5 Besondere Bestimmungen zu von der CONRIOR bereitgestellten Software

(1) Soweit die Lieferungen und Leistungen von der CONRIOR erstellte Software enthalten, gelten

  • bei einer Vermietung von Software auch die „Bestimmungen über die Lizenzierung von Software der CONRIOR“ bzw.
  • bei einer Veräußerung von Software auch die „Bestimmungen über die Veräußerung von Software der CONRIOR“,
  • bei Abschluss eines Support-und Wartungsvertrages auch die „Bestimmungen über Supportleistungen und Wartung von Software der CONRIOR“, die bei Widersprüchen vorrangige Anwendung vor diesen Geschäftsbedingungen finden. Ferner gelten vorrangig die Bestimmungen einer gegebenenfalls gesondert geschlossenen schriftlichen Vereinbarung.


(2) Bei von der CONRIOR bereitgestellter Software („CONRIOR Software“, z.B. Standard-Software, kundenspezifisch erstellte oder angepasste Software, die auf den maschinenlesbaren Trägern aufgezeichneten Datenbestände wie Dateien, Datenbanken und Datenbankmaterial, Updates, Upgrades, Releases etc. einschließlich zugehöriger Dokumentation, Informationen und Materialien) ist der Leistungsumfang in der Anwendungsdokumentation sowie gegebenenfalls gesondert im Vertrag durch eine Leistungsbeschreibung bestimmt. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Überlassung des Quellprogramms.


(3) Abweichend von der bei Vertragsabschluss festgelegten Softwareversion darf die jeweils zum Liefertermin neueste Version der CONRIOR Software geliefert werden, sofern dadurch der Anwendungsbereich und die zugesagte Funktionalität der Software nicht beeinträchtigt werden.


(4) Die CONRIOR Software wird dem Kunden nach Wahl der CONRIOR auf dem maschinenlesbaren Aufzeichnungsträger überlassen, auf dem sie als Objektprogramme in ausführbarem Zustand aufgezeichnet sind oder dem Kunden wird die Möglichkeit verschafft, die Software mittels Electronic Software Delivery (ESD) vom Server auf seinen Rechner zu laden (Download). Die zur CONRIOR Software gehörende Anwendungsdokumentation wird dem Kunden nach Wahl der CONRIOR in druckschriftlicher Form oder ebenfalls auf maschinenlesbaren Aufzeichnungsträgern oder per ESD überlassen.


(5) Der Kunde hat sich über die wesentlichen Funktionsmerkmale der CONRIOR Software informiert und ist dafür verantwortlich, dass die CONRIOR Software seinen Vorstellungen, Wünschen und Bedürfnissen entspricht. Im Zweifel hat sich der Kunde vor Vertragsschluss durch Mitarbeiter von der CONRIOR oder fachkundigen Dritten beraten zu lassen. Die CONRIOR informiert den Kunden auf Anfrage über die technischen Einsatzmöglichkeiten und Einsatzbedingungen der CONRIOR Software.


(6) Im ausgewiesenen Preis vom Meldebriefkasten / CONGUU inkludiert ist die Neuanlage der Suite sowie die einmalige Neuanlage von Usern. Für alle weiteren Unterstützungsleistungen durch CONRIOR (Workshops, 1st Level & 2nd Level Support sowie individuelle Anpassungen in der Suite und/oder Datenbanken) muss eine gesonderte Service-Vereinbarung (SLA) und/oder Einzelbeauftragung vereinbart werden.


(7) Die seitens CONRIOR bereitgestellten und mit exemplarischen Daten versehenen Datenbanken ("Spezifische Apps") werden seitens CONRIOR nicht aktualisiert und gehen mit Bestellung auf den nutzenden Auftraggeber über. Für den Inhalt übernimmt CONRIOR keine Haftung und die Inhalte sind ohne Gewähr.

(8) CONRIOR vermietet die bereitgestellte Software und bleibt Administrator und Rechteinhaber der Lizenz. Nach Ablauf eines Jahres hat der Auftraggeber das Recht, schriftlich die Lizenzrechte einzufordern basierend auf einer Entschädigung für CONRIOR in Höhe von 3 ganzen Jahresmieten zzgl. MwSt. Die Organisation wird nach Geldeingang auf den Auftraggeber überschrieben, so dass CONRIOR keine Zugriffsmöglichkeiten inne hält.
§ 6 Besondere Bestimmungen zu fremder Software (DrittSoftware)

Bezieht der Kunde über die CONRIOR die Software anderer Hersteller („Dritt-Software“), ist er bei Nutzung dieser Software verpflichtet, die Lizenzbestimmungen bzw. Nutzungsbestimmungen dieser Dritten einzuhalten. Diese finden bei Widersprüchen vorrangige Anwendung vor den bei einer Vermietung von Software geltenden „Bestimmungen über die Lizenzierung von Software der CONRIOR “ bzw. den bei einer Veräußerung von Software geltenden „Bestimmungen über die Veräußerung von Software der CONRIOR“ sowie vor diesen Geschäftsbedingungen. Ferner gelten vorrangig die Bestimmungen einer gegebenenfalls gesondert geschlossenen schriftlichen Vereinbarung. Die Lizenzbestimmungen bzw. Nutzungsbestimmungen dieser Dritten werden dem Kunden auf Anfrage zur Verfügung gestellt. Mit der Bestellung von DrittSoftware bestätigt der Kunde, dass er den Leistungsumfang und die Lizenzbestimmungen der Dritt-Software akzeptiert.


(1) Die Lieferung von Dritt-Software erfolgt zu den festgelegten Lizenzbestimmungen bzw. Nutzungsbestimmungen dieser Dritten. Bis zur vollständigen Zahlung der jeweils fälligen Vergütung ist dem Kunden der Einsatz der Dritt-Software nur widerruflich gestattet; der Kunde erhält das zeitlich unbeschränkte und unwiderrufliche Nutzungsrecht an urheberrechtlich geschützten Leistungen dieser Dritten, insbesondere an der Dritt-Software, nur mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung. Falls die Dritt-Software im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses überlassen wird, so ist abweichend von den Bestimmungen des vorstehenden Satzes für den Zeitraum jeweils zwischen Fälligkeit und vollständiger Zahlung des Nutzungsentgelts dem Kunden der Einsatz der Dritt-Software nur widerruflich gestattet. CONRIOR kann das Nutzungsrecht an Dritt-Software, bezüglich derer sich der Kunde in Zahlungsverzug befindet, für die Dauer des Verzuges widerrufen. Weitere Rechte der CONRIOR aufgrund eines Zahlungsverzugs des Kunden bleiben hiervon unberührt.


(2) Im Falle eines Sach- oder Rechtsmangels der Dritt-Software oder einer sonstigen Schadensverursachung durch die DrittSoftware vereinbaren die Vertragsparteien Folgendes: (i) CONRIOR tritt an den Kunden sämtliche Rechte ab, die CONRIOR in einem solchen Fall gegen den Dritten zustehen. Der Kunde nimmt diese Abtretung hiermit an. (ii) Der Kunde wird in einem solchen Fall zunächst in vollem Umfang den Dritten in Anspruch nehmen und die abgetretenen Rechte gegenüber dem Dritten (auch gerichtlich) geltend machen. (iii) Erst danach, und soweit die Geltendmachung gegenüber dem Dritten (z. B. wegen dessen Insolvenz oder Unauffindbarkeit) erfolglos geblieben ist, ist der Kunde berechtigt, CONRIOR nach Maßgabe der Bestimmungen dieser AGB zur Gewährleistung (Haftung für Mängel) sowie zur Haftung in Anspruch zu nehmen.


(3) Bezieht der Kunde Software, die als „Public Domain“, „Freeware“ oder als „Shareware“ qualifiziert ist und die nicht von CONRIOR erstellt wurde, wird von der CONRIOR keinerlei Gewähr und Haftung übernommen, es sei denn die CONRIOR hat das Vorliegen eines Mangels arglistig verschwiegen. Der Kunde hat die für solche Software vom jeweiligen Rechteinhaber angegebenen Lizenzbestimmungen bzw. Nutzungsbestimmungen zu beachten.


(4) Der Kunde hat die CONRIOR vor Ansprüchen wegen Verletzung seiner Verpflichtungen aus diesem § 6 schad- und klaglos zu halten sowie von daraus resultierenden Ansprüchen der Dritten freizustellen.

§ 7 Einsatz von CONRIOR-Mitarbeitern und von Dritten in den Räumlichkeiten des Kunden

Für alle Mitarbeiter, die von der CONRIOR in den Räumlichkeiten des Kunden eingesetzt werden, verbleibt das Weisungs- und Allgemeine Geschäftsbedingungen über Lieferungen und Leistungen der CONRIOR GmbH an Kunden. Stand: 02.03.2023 Direktionsrecht im Verhältnis zum Kunden uneingeschränkt bei der CONRIOR. CONRIOR obliegt insbesondere

  • die Entscheidung über Auswahl und Anzahl der eingesetzten Mitarbeiter;
  • die Festlegung der Arbeitszeit und Anordnung evtl. Überstunden;
  • die Gewährung von Urlaub und Freizeit;
  • die Durchführung von Arbeitskontrollen und die Überwachung der Ordnungsmäßigkeit der Arbeitsabläufe.
§ 8 Mitwirkungsleistungen des Kunden

(1) Der Kunde hat auf seine Kosten alle Anstrengungen zu unternehmen, um CONRIOR eine reibungslose Leistungserbringung zu ermöglichen und alles zu unterlassen, was die Tätigkeit erschweren oder unmöglich machen könnte. Weitere Vereinbarungen über Art, Umfang, Zeitpunkte und sonstige Details der vom Kunden zu erbringenden Mitwirkungs- und Beistellleistungen werden im jeweiligen Auftrag getroffen.


(2) Zu den allgemeinen Mitwirkungspflichten des Kunden gehören folgende Pflichten:

  1. Der Kunde wird CONRIOR die zur Leistungserbringung erforderlichen, bei ihm vorhandenen Unterlagen und Informationen unverzüglich sowie unentgeltlich zur Verfügung stellen.
  2. Der Kunde gewährt den Mitarbeitern der CONRIOR Zugang zu Gebäuden und Räumlichkeiten des Kunden und gestattet ihnen den Zugriff auf die IT-Systeme des Kunden, soweit dies für die Leistungserbringung erforderlich ist. Näheres hierzu ist im jeweiligen Auftrag zu regeln.
  3. Der Kunde sorgt für eine geeignete Sicherung seiner eigenen Daten, Materialien und Programme. CONRIOR wird den Kunden darüber informieren, wenn anstehende Arbeiten oder sonstige Leistungen der CONRIOR zu einem Datenverlust führen können, damit der Kunde jeweils prüfen kann, ob eine aktuelle und ausreichende Datensicherung gegeben ist.
  4. Erkennt der Kunde, dass von CONRIOR zur Verfügung gestellte Unterlagen oder Informationen fehlerhaft, unvollständig, oder nicht eindeutig sind, so hat der Kunde dies der CONRIOR unverzüglich mitzuteilen.


(3) Im Falle einer nicht vertragsgemäßen Erfüllung der Mitwirkungspflichten oder Beistellungen, wird sich die CONRIOR um die rechtzeitige Lieferung bemühen, ohne hierzu verpflichtet zu sein. CONRIOR ist berechtigt, die ihr dadurch entstehenden Mehraufwände zusätzlich zur vereinbarten Vergütung in Rechnung zu stellen (insbesondere auch im Falle einer Höchst- oder Fixpreisvereinbarung). Zudem verschieben sich in diesem Fall vereinbarte Leistungsfristen oder Termine entsprechend um den Zeitraum, der zur Beseitigung der Folgen der nicht vertragsgemäßen Erfüllung der Mitwirkungspflichten oder Beistellungen notwendig und angemessen ist.

§ 9 Abnahme

Bei der Erbringung von Dienstleistungen sowie bei bloßer Lieferung von Geräten oder Standardprogrammen findet eine Abnahme nicht statt. Soweit CONRIOR nach Maßgabe des Kostenvoranschlags bzw. der Auftragsbestätigung bzw. einer gegebenenfalls gesondert geschlossenen schriftlichen Vereinbarung Werkleistungen erbringt oder die Parteien ausdrücklich für sonstige Leistungen eine Abnahme vereinbaren, gelten folgende Bestimmungen:


(1) Es wird die Abnahmebereitschaft der Werkleistungen geprüft. Bei Software wird dies durch einen Probelauf festgestellt. Entsprechen die abzunehmenden Leistungen den vertraglichen Vereinbarungen, erklärt der Kunde unverzüglich die Abnahme auf dem entsprechenden Abnahmeprotokoll, es sei denn, es liegt ein wesentlicher Mangel vor. Etwaige Mängel sind im Abnahmeprotoll festzuhalten und zu spezifizieren. Eine dem Hersteller oder dem Lieferanten gegenüber erklärte Abnahme gilt auch im Verhältnis zu CONRIOR.


(2) Bei Vorliegen unwesentlicher Mängel gelten die Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen zur Haftung für Mängel („Gewährleistung“). Liegen wesentliche Mängel vor und verweigert der Kunde die Abnahme, so ist CONRIOR berechtigt, Nachbesserungen oder Ersatzlieferung durchzuführen und danach erneut die Abnahmebereitschaft zu erklären; es wird sodann erneut entsprechend den Bestimmungen in vorstehendem Absatz (1) vorgegangen.


(3) Erklärt der Kunde binnen zwei Wochen nach Feststellung der Abnahmebereitschaft durch CONRIOR die Abnahme nicht und hat er zwischenzeitlich auch keine wesentlichen Mängel gerügt, gilt die Leistung als abgenommen. Die Abnahme erfolgt auch dadurch, dass der Kunde die Leistung nutzt, ohne gegenüber der CONRIOR zu erklären, dass der Gebrauch erheblich herabgesetzt ist.


(4) Haben die Parteien Meilensteine oder vergleichbare Projektabschnitte, insbesondere einen Terminplan, vereinbart, ist der Kunde verpflichtet, das jeweilige Ergebnis solcher Abschnitte unverzüglich zu prüfen und für die weitere Arbeit der CONRIOR –spätestens binnen zwei (2) Wochen – freizugeben. Die Freigabe gilt auch als Teilabnahme. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der jeweiligen Freigabeerklärung auf den Kunden über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst im Rahmen der sich an die Freigabeerklärung anschließenden Leistungen entstanden sind oder erkannt werden konnten.

§ 10 Preise, Laufzeit und Zahlungsbedingungen

(1) Alle Preise gelten ab Werk und verstehen sich ohne Verpackung, Transport und Transportversicherung, andere Steuern, Zölle, Gebühren rein netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Die generelle Laufzeit liegt bei einem Jahr und verlängert sich automatisch, sofern der Kunde keine fristgerechte Kündigung (hier: spätestens 3 Monate vor Ablauf des Jahres ab Beginn des Abonnement) schriftlich bei CONRIOR einreicht.


(2) Zahlungen sind in Euro innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Zugang der Rechnung ohne jeden Abzug und kostenfrei für CONRIOR zu leisten. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist werden von CONRIOR, unbeschadet weiterer Rechte, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe berechnet.


(3) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der CONRIOR anerkannt sind. Ferner kann der Kunde ein Zurückbehaltungsrecht nur insoweit ausüben, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.


(4) Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, so ist die CONRIOR berechtigt, die Lieferung aus anderen Bestellungen des Kunden zurückzuhalten. Soweit die Zahlung der rückständigen Beträge erfolgt, ist CONRIOR berechtigt, eine neue Lieferfrist unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Lieferverpflichtungen nach billigem Ermessen zu bestimmen.

§ 11 Haftung für Mängel („Gewährleistung“)

(1) Soweit es sich nicht um bloße Dienstleistungen handelt, gewährleistet die CONRIOR, dass der Liefergegenstand die vereinbarte Beschaffenheit hat. Bei der Lieferung von CONRIOR Software gewährleistet die CONRIOR, dass die Software der Beschreibung in der Anwendungsdokumentation bzw. der Beschreibung in einer gegebenenfalls gesondert geschlossenen schriftlichen Vereinbarung entspricht.


(2) Der Kunde hat die Vertragsgemäßheit des Liefergegenstands sowie ggf. zur Prüfung übersandte Vor- und Zwischenergebnisse unverzüglich zu prüfen. Dies gilt auch für Liefergegenstände, die der Kunde im Rahmen der Gewährleistung und der Wartung oder Pflege erhält. Mängel hat der Kunde ohne schuldhaftes Zögern nach Entdeckung schriftlich unter Beschreibung der aufgetretenen Symptome zu melden. Der Kunde ist insbesondere verpflichtet, offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zehn (10) Tagen ab Empfang des Liefergegenstandes schriftlich anzuzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruches ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelrüge. Der Kunde wird CONRIOR auch nach Ablauf der Gewährleistungsfrist ohne schuldhaftes Zögern informieren, wenn Dritte Schutzrechtsverletzungen durch den Liefergegenstand geltend machen.


(3) Liegt ein Mangel vor, so wird die CONRIOR nach eigener Wahl nachbessern (bei Software z.B. durch Fehlerbeseitigung oder sog. „Workarounds“) oder nachliefern („Nacherfüllung“). Sollte rechtskräftig festgestellt werden, dass ein Liefergegenstand der CONRIOR Schutzrechte Dritter verletzt, wird CONRIOR nach ihrer Wahl entweder auf eigene Kosten für den Kunden das erforderliche Nutzungsrecht beschaffen oder die Leistungen so abändern, dass sie die Schutzrechte nicht mehr verletzen, aber weiterhin den vertraglichen Vereinbarungen entsprechen. Die Einzelheiten der Nachbesserung und Nacherfüllung ergeben sich ergänzend aus den Bestimmungen eines ggf. zwischen den Parteien abgeschlossenen Wartungsvertrages. CONRIOR kann die Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Im Falle der Ersatzlieferung wird CONRIOR die zu diesem Zwecke erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transportkosten tragen, soweit diese sich nicht dadurch erhöhen, dass die Ersatzleistung zu einem anderen als dem vertraglich vereinbarten Leistungsort verbracht wird. Liefert CONRIOR zum Zweck der Nacherfüllung einen mangelfreie Liefergegenstand, so hat der Kunde den ursprünglich gelieferten Liefergegenstand zurück zu gewähren.


(4) Ist CONRIOR zur Nacherfüllung nicht bereit oder nicht in der Lage, oder verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, welche CONRIOR zu vertreten hat, oder schlägt in sonstiger Weise die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften berechtigt, seine Rechte aus Rücktritt oder Minderung und Schadensersatz geltend zu machen. Die Nacherfüllung gilt erst dann als fehlgeschlagen, wenn drei (3) Versuche erfolglos geblieben sind.


(5) Über die Nacherfüllung, das Rücktrittsrecht und die Minderung hinausgehende Ansprüche des Kunden, insbesondere Schadensersatzansprüche einschließlich entgangenen Gewinns oder wegen sonstiger Vermögensschäden des Kunden bestehen nur in dem Umfang der Haftungsbestimmungen in diesen Geschäftsbedingungen.


(6) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein (1) Jahr gerechnet ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt jeweils nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung, die innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist verjähren.


(7) Garantien im Rechtssinne oder Zusicherungen bestimmter Eigenschaften des Liefergegenstandes sind von CONRIOR nur dann abgegeben, wenn sie in dem Kostenvoranschlag oder der Auftragsbestätigung der CONRIOR ausdrücklich als solche bezeichnet sind.


(8) Die CONRIOR trifft keine Verpflichtung, wenn ein Mangel auf ein Verhalten des Kunden zurückzuführen ist. Hierzu gehören insbesondere –es sei denn, sie sind nicht ursächlich –

  • eine nicht ordnungsgemäße Benutzung, Pflege, Reparatur oder Veränderungen, die nicht von der CONRIOR durchgeführt werden, oder
  • die Verwendung der von CONRIOR gelieferten Software auf Hardware, für welche die Software nach Maßgabe der Produktbeschreibung und Anwenderdokumentation nicht geeignet ist, oder
  • eine unsachgemäße Installation seitens des Kunden oder Dritter, unzulässige Betriebsbedingungen sowie atmosphärische oder statische Entladung, natürlicher Verschleiß, geänderte Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, oder
  • sowie Mängel, die auf den Transport des Liefergegenstands zurückzuführen sin


Ein Mitverschulden des Kunden ist diesem anzurechnen.

§ 12 Haftung

Für die Haftung der CONRIOR sowie für die eigene Haftung ihrer Mitarbeiter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen –gleich aus welchem Rechtsgrund –gelten folgende Regelungen:


(1) Die Haftung der CONRIOR für Schadensersatz wird wie folgt beschränkt:

a) CONRIOR haftet vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) der Höhe nach begrenzt auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden für die leicht fahrlässige Verletzung von Kardinalpflichten (d. h. von wesentlichen Pflichten, deren Erfüllung von der CONRIOR geschuldet wird und für die Erreichung des Vertragsziels von eminenter Bedeutung ist, bzw. deren Einhaltung von der CONRIOR geschuldet wird und deren Verletzung dazu führen kann, dass die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird); insbesondere ist die Haftung für Datenverlust auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre;

b) CONRIOR haftet nicht für die leicht fahrlässige Verletzung sonstiger Pflichten.


(2) Für die Fälle der anfänglichen Unmöglichkeit haftet CONRIOR, wenn ihr das Leistungshindernis bekannt war oder die Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruht.


(3) Die Verjährungsfrist für Ansprüche auf Schadensersatz gegen CONRIOR beträgt ein (1) Jahr gerechnet ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.


(4) Werden Schadensersatzansprüche erhoben, so müssen sie innerhalb von sechs (6) Monaten nach schriftlicher Ablehnung durch CONRIOR klageweise geltend gemacht werden. Eine spätere Geltendmachung ist ausgeschlossen, es sei denn, dass innerhalb der Frist ein selbständiges Beweisverfahren eingeleitet wurde.


(5) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse, -beschränkungen und -begrenzungen einschließlich der Fristenregelungen gelten nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung.


(6) Soweit CONRIOR technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem geschuldeten, ausdrücklich gemäß Kostenvoranschlag oder Auftragsbestätigung vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich. In diesen Fällen haftet CONRIOR nur für grob fahrlässiges, vorsätzliches oder arglistiges Verhalten; bei grober Fahrlässigkeit ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt.

§ 13 Rechte Dritter

(1) Der Kunde steht dafür ein, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Mittel frei von Rechten Dritter (z.B. Urheber-, Lizenz- , Patent-, oder sonstige Schutzrechte) sind, die einer vertragsgemäßen Leistungserbringung durch CONRIOR entgegenstehen, sowie rechts- und vertragskonform sind. CONRIOR ist jedoch nicht verpflichtet, die zur Verfügung gestellten Mittel auf mögliche Rechtsverstöße zu überprüfen. Sollte CONRIOR Kenntnis von der offensichtlichen Rechtswidrigkeit eines vom Kunden zur vertragsgemäßen Leistungserbringung durch die CONRIOR zur Verfügung gestellten Mittels erlangen, wird sie den Kunden hiervon unverzüglich in Kenntnis setzen. In diesem Fall ist die CONRIOR berechtigt, aber nicht verpflichtet, die vom Kunden zur Verfügung gestellten Mittel zurückzuweisen.


(2) Sollten Dritte die CONRIOR wegen möglicher Rechtsverstöße in Anspruch nehmen, die aus einem vom Kunden zur vertragsgemäßen Leistungserbringung durch CONRIOR zur Verfügung gestellten Mittel resultieren, verpflichtet sich der Kunde, CONRIOR von jeglicher Haftung freizustellen und CONRIOR die Kosten zu ersetzen, die dieser wegen der möglichen Rechtsverletzung entstehen. Die Freistellungsverpflichtung umfasst auch die Verpflichtung, CONRIOR von den erforderlichen Rechtsverteidigungskosten (z. B. Gerichts- und Anwaltskosten) vollständig freizustellen. Die Parteien haben einander unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn gegen sie Ansprüche wegen derartiger Rechtsverstöße erhoben werden.

§ 14 Stornierung und Rücktritt von Schulungen und Veranstaltungen

(1) Schulungen und kostenpflichtig von CONRIOR ausgerichtete Veranstaltungen können vom Kunden ohne die Erhebung von Gebühren bis vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn storniert Allgemeine Geschäftsbedingungen über Lieferungen und Leistungen der CONRIOR GmbH an Kunden. Stand: 02.03.2023 werden. Danach oder bei Nichterscheinen des Teilnehmers wird die volle Teilnahmegebühr berechnet.


(2) CONRIOR ist nach ihrer Wahl berechtigt, von dem die Schulung betreffenden Auftrag bzw. von der Veranstaltung zurückzutreten bzw. Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, falls der Kunde die fällige Teilnahmegebühr innerhalb einer angemessenen Nachfrist nicht entrichtet.


(3) Ferner ist CONRIOR berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund von der Schulung bzw. Veranstaltung zurückzutreten, wenn höhere Gewalt oder andere von CONRIOR nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen. In diesem Fall wird eine vom Kunden bereits entrichtete Teilnahmegebühr zurückerstattet; eine ggf. noch nicht erhobene Teilnahmegebühr wird nicht berechnet.


(4) Bei berechtigtem Rücktritt durch CONRIOR entsteht kein Anspruch des Kunden auf Schadenersatz.

§ 15 Zugang zu Online-Systemen

Kunden sind verpflichtet, ihre Zugangsdaten (Login und Passwort) zu allen Online-Systemen der CONRIOR geheim zu halten und Dritten gegenüber unzugänglich zu machen. Kunden haften für missbräuchliche Verwendung ihrer Zugangsdaten.

§ 16 Urheberrechte, Nutzungsrechte

(1) Soweit nicht abweichend vorrangig geregelt und soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, gelten die nachfolgenden Bestimmungen.


(2) Das geistige Eigentum, insbesondere das Urheberrecht sowie alle gewerblichen Schutzrechte, und Geschäftsgeheimnisse gehen nicht auf den Kunden über, sondern verbleiben bei CONRIOR. Die Rechtsinhaberschaft schließt insbesondere die von CONRIOR im Rahmen des Vertrags erbrachten Arbeitsergebnisse ein sowie das gesamte Know-how, Ressource- und Entwicklungsberichte, Anregungen, Ideen, Entwürfe, Gestaltung, Muster, Modelle, Konzepte etc..


(3) Der Kunden erhält ein einfaches, nicht ausschließliches und nicht übertragbares sowie auf die vereinbarte Laufzeit begrenztes Nutzungsrecht an urheberrechtlich geschützten Lieferungen und Leistungen im Rahmen des vertraglichen Zweckes für eigene betriebliche Zwecke.


(4) Bis zur vollständigen Zahlung der jeweils fälligen Vergütung ist dem Kunden die Nutzung nur widerruflich gestattet. CONRIOR kann das Nutzungsrecht an solchen Leistungen, mit deren Vergütung sich der Kunde in Verzug befindet, für die Dauer des Verzuges widerrufen.


(5) Vervielfältigungen, Weitergabe, öffentliche Zugänglichmachung und Bearbeitungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von CONRIOR.


(6) Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Programmidentifikation oder einem Schutzrecht dienende Merkmale und Rechtsvorbehalte dürfen nicht entfernt oder verändert werden.

§ 17 Geheimhaltung, Geschäftsunterlagen

(1) Jede Vertragspartei ist verpflichtet, über alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie über alle ausdrücklich als vertraulich gekennzeichneten oder als solche erkennbaren Angaben, Unterlagen und sonstige Informationen, die sie im Rahmen der Vertragsdurchführung von der jeweils anderen Vertragspartei erhält (im Folgenden „Vertrauliche Informationen“), auch über die Laufzeit des jeweiligen Auftrags hinaus Stillschweigen zu bewahren und diese vertraulich zu behandeln. Selbst erstellte Dokumente, die Vertrauliche Informationen von oder über die andere Partei enthalten, unterliegen in gleicher Weise der Geheimhaltung. Eine Weitergabe an Dritte ist nur gestattet, soweit eine zwingende Verpflichtung aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur Auskunftserteilung insbesondere gegenüber Behörden besteht, sowie an solche Personen, insbesondere Erfüllungsgehilfen einer Partei, die die Vertraulichen Informationen aufgrund ihrer Tätigkeit zu Zwecken der Vertragserfüllung benötigen und zuvor in gleicher Weise schriftlich zur Geheimhaltung verpflichtet wurden. Im Übrigen bedarf die Weitergabe von Vertraulichen Informationen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der jeweils anderen Vertragspartei.


(2) Jede Vertragspartei ist verpflichtet, alle Unterlagen, Dateien und sonstigen Verkörperungen von Vertraulichen Informationen, die sie von der jeweils anderen Vertragspartei erhalten hat, sorgsam zu verwahren. Jede Vertragspartei bleibt Eigentümer der jeweiligen eigenen Geschäftsunterlage.

§ 18 Datenschutz und Datensicherheit

(1) Die gesetzlichen Bestimmungen über Datenschutz und Datensicherheit sind zu beachten. Der Kunde ist bei der Weitergabe von Daten an CONRIOR für die Einhaltung von Gesetzen und Vorschriften über den Datenschutz und die Datensicherheit verantwortlich.


(2) Für den Fall, dass CONRIOR zum Zweck der Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen personenbezogene Daten im Wege der weisungsgebundenen Auftragsdatenverarbeitung (§11 BDSG) für den Kunden erhebt, verarbeitet oder nutzt oder CONRIOR für den Kunden die „Prüfung oder Wartung automatisierter Verfahren oder von Datenverarbeitungsanlagen“ im Sinne von § 11 Abs. (5) BDSG durchführt, werden die Parteien eine „Vereinbarung über die Auftragsdatenverarbeitung“ gemäß § 11 BDSG bzw. gemäß den künftig hieran zu stellenden rechtlichen Anforderungen treffen, die CONRIOR dem Kunden zur Verfügung stellen wird.


(3) CONRIOR wird kundenseitige personenbezogene Daten bei Beendigung des Vertragsverhältnisses löschen, soweit nicht eine weitere Speicherung zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen (insbesondere Aufbewahrungspflichten) von CONRIOR sowie zum Beweis der ordnungsgemäßen Vertragserfüllung gegenüber dem Kunden erforderlich ist.

§ 19 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Regelungen des internationalen Privatrechts. Die Bestimmungen des UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) finden keine Anwendung.


 (2) Der Kunde darf –vorbehaltlich der Abtretung von Geldforderungen gemäß §354aHGB –einzelne Rechte dieses Vertrages sowie den Vertrag im Ganzen nicht auf Dritte übertragen, es sei denn, CONRIOR erteilt hierzu ausdrücklich die schriftliche Zustimmung.


(3) Die Nichtwahrnehmung eines vertraglichen Rechtes gilt nicht als Verzicht auf das betreffende Recht, es sei denn, dass dies dem anderen Vertragspartner vom Inhaber des Rechtes ausdrücklich und in schriftlicher Form mitgeteilt wird.


(4) Die Nutzungsbedingungen haben mit Annahme dieser AGB's Gültigkeit.


(5) Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist der Sitz der CONRIOR. Dies gilt auch für den Ort der Nacherfüllung, sofern keine abweichende Vereinbarung im Einzelfall schriftlich getroffen ist. Soweit der Kunde Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird als ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Sitz von CONRIOR vereinbart. Dies gilt auch für Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, sowie für Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist. CONRIOR ist berechtigt, einen Rechtsstreit auch am gesetzlichen Gerichtsstand anhängig zu machen.


(6) Mündliche Nebenabreden sind unwirksam. Abweichende oder ergänzende Bedingungen sowie Änderungen dieses Vertrages einschließlich dieser Schriftformklausel gelten nur, wenn sie schriftlich vereinbart und ausdrücklich als Änderung oder Ergänzung gekennzeichnet werden.


(7) Durch die etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Widerrufsbelehrung und Widerrufsformular

Widerrufsrecht. Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (CONRIOR GmbH, Erdmannstraße 10, 22765 Hamburg, Tel: Servicecenters 040 / 237 241 24-0, Mail: info@conrior.de) mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können das Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.


Folgen des Widerrufs

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.

Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistung während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.


Ausschluss des Widerrufsrechts

Das Widerrufsrecht erlischt bei einem Vertrag über die Lieferung von digitalen Inhalten oder die Erbringung von Dienstleistungen, sofern wir mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung mit der Erfüllung des Vertrages beginnen und Sie uns Ihre Kenntnis davon bestätigt haben, dass Sie durch Ihre Zustimmung zu dem Beginn der Ausführung des Vertrags Ihr Widerrufsrecht in Bezug auf die digitalen Inhalte und die Dienstleistung verlieren.


Muster-Widerrufsformular

Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.

  • An CONRIOR GmbH, Erdmannstraße 10, 22765 Hamburg, Tel: Servicecenters 040 / 237 241 24-0, Mail: info@conrior.de
  • Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*)
  • Bestellt am (*)/erhalten am (*)
  • Name des/der Verbraucher(s)
  • Anschrift des/der Verbraucher(s)
  • Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier)
  • Datum

(*) Unzutreffendes streichen.


Ende der Widerrufsbelehrung

Streitschlichtung

Die EU-Kommission hat eine Plattform zur Online-Streitbeilegung bereitgestellt. Diese Plattform ist unter folgendem Link erreichbar: ec.europa.eu/consumers/odr/